Stadionordnung

Geltungsbereich und Benutzung

Der Geltungsbereich der Stadionordnung des Rheinpark Stadions ist in einem gesonderten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist separater Bestandteil der Stadionordnung. Die Stadionordnung gilt permanent im Rheinpark Stadion innerhalb des ausgewiesenen Rayons des Lageplans.

Zugelassener Personenkreis

Zutritt zum Rheinpark Stadion haben nur Personen mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem gültigen Berechtigungsausweis. Die Stadionbesucher nehmen zur Kenntnis, dass sie mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder dem aushändigen eines Berechtigungsausweises einen Vertrag auf Gegenseitigkeit eingehen. Verletzt ein Stadionbesucher oder eine Person mit einem Berechtigungsausweis diesen Vertrag, so wird er aus dem Stadion verwiesen. Dabei hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Eintrittsgeldes. Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind oder unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, haben keinen Zutritt zum Rheinpark Stadion.

Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist im Rahmen einer Veranstaltung beim Betreten des Rheinpark Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Stadions und/oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen. Bei Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zum Stadion zu verwehren, resp. die Ausweisung der fehlbaren Person aus dem Stadion vorzunehmen.

Die Besucher des Rheinpark Stadions haben sich dem festgelegten Eintrittsprozedere des Kontroll- und Ordnungsdienstes zu unterziehen.

Verhalten im Rheinpark Stadion

Die Besucher haben die Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes der Polizei und/oder des Stadionsprechers zu befolgen.

Das Rheinpark Stadion ist ausschliesslich mit Sitzplätzen versehen, ausgenommen Veranstaltungen mit Publikumspräsenz auf dem Spielfeld (Konzerte etc.). Die Besucher dürfen nur die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einnehmen. Für den Zutritt sind ausschliesslich die dafür vorgesehenen Ein- und Zugänge zu benutzen.

Aus Sicherheit, zur Abwehr von Gefahren und aus anderen Gründen können den Besuchern andere Sitzplätze als auf der Eintrittskarte vermerkt zugewiesen werden. In diesem Fall sind die Besucher verpflichtet, den Anweisungen der Kontroll- und Ordnungsdienste und/oder Polizei Folge zu leisten.

Alle Auf- und Abgänge (Treppen), Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt und jederzeit frei zu halten.

Verbote

Besuchern des Rheinpark Stadions ist das Mitführen von Tieren sowie von folgenden Utensilien und Wurfgegenständen untersagt:

  • Pyrotechnische Artikel (bengalische Fackeln, Knallkörper, Petarden, Raketen, etc.),
  • Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Tetra-Packungen,
  • WC-Papier-Rollen,
  • Jegliche Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (Schusswaffen, Messer, Schlagringe, Baseballschläger, etc.),
  • Laserpointer,
  • Megaphone (ausser mit vorhandener Bewilligung),
  • Videokameras und Profi-Foto-Ausrüstungen,
  • Drohnen,
  • Gassprühflaschen, Pfefferspray, ätzende oder färbende Substanzen, Druckbehälter mit gesundheitsschädigenden Gasen (ausgenommen handelsübliche Feuerzeuge)
  • Koffer, Sporttaschen, Rucksäcke, grosse Taschen (Handtaschen bis zu einer maximalen Grösse von 25x25x25cm sind erlaubt)
  • Schirme, Helme und andere sperrige Utensilien

Besuchern des Rheinpark Stadions ist untersagt:

  • das Besteigen oder Übersteigen von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäunen, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Kamerapodesten etc.,
  • das Betreten des Spielfelds,
  • das Beschriften, Bemalen Bekleben oder Zerstören von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Wegen,
  • der Aufenthalt in Bereichen, die nicht zum Publikumsbereich zählen,
  • das Vermummen,
  • das Verrichten der Notdurft ausserhalb der Toiletten,
  • das Mitführen von rassistischem, fremdenfeindlichem und radikalem Propagandamaterial.

Fahnen

Zugelassen sind Fahnen mit einer hohlen Kunststoffstange bis 150 cm Länge. Grössere Fahnen bedürfen einer Bewilligung. Die Bewilligung ist beim Veranstalter einzuholen.

Nicht zugelassen sind Doppelhalter, Fahnenstangen aus Holz und Metall, grossflächige Spruch- und Propagandabänder sowie grössere Mengen Papier.

Stadionverweis

Aus dem Rheinpark Stadion verwiesen werden in jedem Falle Personen die:

  • sich zu rassistischen Äusserungen oder Gesten hinreissen lassen,
  • Drogen konsumieren,
  • Gegenstände werfen,
  • sich an streitigen Auseinandersetzungen beteiligen, sich aggressiv verhalten oder andere Personen beleidigen und/oder verletzten,
  • sich gegenüber Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären oder den Kontroll- und Ordnungsdiensten unflätig verhalten,
  • vorsätzlich oder fahrlässig die Anweisungen der Kontroll- und Ordnungsdienste, der Polizei und des Stadionsprechers nicht befolgen.

Zuwiderhandlungen

Gegen Personen, die Zuwiderhandlungen begehen, wird eine Zivilklage beim Fürstlichen Landgericht Liechtenstein in Vaduz eingereicht.

Sie werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, wenn durch ihre Handlung ein Schaden entstanden ist. Zudem wird dem oder den Fehlbaren in jedem Fall eine Umtriebsentschädigung und-/oder Busse in Rechnung gestellt.

Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.

Videoaufnahmen

Zur Sicherheit aller werden innerhalb und ausserhalb des Rheinpark Stadions Videoaufnahmen gemacht.

Schlussbestimmung

Besucher anerkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/oder Zutrittskarte die Stadionordnung und die Ticketing AGB des Liechtensteiner Fussballverbandes verbindlich.